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Versand & Lieferung

§ 4 Versand und Lieferung

4.1 Versandkosten und Versandart
Die Versandkosten trägt der Käufer, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach der Art, Größe und dem Gewicht der bestellten Ware sowie nach dem Lieferort und wird dem Käufer im Rahmen des Bestellvorgangs angezeigt. Der Versand erfolgt durch einen vom Verkäufer bestimmten Versanddienstleister.

4.2 Lieferfristen
Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung und der Klärung aller technischen und kaufmännischen Details.

4.3 Teillieferungen
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist. Im Falle von Teillieferungen übernimmt der Verkäufer die zusätzlichen Versandkosten. Jede Teillieferung kann separat in Rechnung gestellt werden.

4.4 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wird. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.5 Lieferhindernisse und höhere Gewalt
Sollte die Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder die Nichtbelieferung durch Lieferanten, unmöglich werden oder sich wesentlich verzögern, wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren. In diesem Fall verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Sollte die Lieferung auch nach angemessener Fristverlängerung nicht möglich sein, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Annahmeverzug
Sollte der Käufer in Annahmeverzug geraten oder schuldhaft seine Mitwirkungspflichten verletzen, ist der Verkäufer berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der Verletzung der Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

4.7 Transportschäden
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf äußere Schäden zu überprüfen und offensichtliche Transportschäden unverzüglich beim Zusteller zu reklamieren sowie dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Transportschäden sind dem Verkäufer ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

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